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§ 96 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achter Abschnitt – Hochschulgrade

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 96 HG 2004 – Hochschulgrade (1)

(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad, die Universität und Kunsthochschule auch einen Magistergrad. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule unter Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat; abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.

(2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen. (2)

(3) Der Diplomgrad richtet sich nach der Fachrichtung, die den Studiengang prägt. Bei Studiengängen mit bestimmenden Inhalten mehrerer Fachrichtungen kann der Diplomgrad aus höchstens zwei Bezeichnungen dieser Fachrichtungen gebildet werden. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Der Magistergrad soll ohne fachlichen Zusatz als "Magistra Artium" oder als "Magister Artium" ("M.A.") verliehen werden.

(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für das Führen des Grades.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).
(2) Red. Anm.:
Nach Artikel 13 Nr. 2 des Hochchulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) gilt:
Die Änderung gilt erst ab dem in der Rechtsverordnung nach Artikel 13 Nr. 1 Satz 2 ("Zur Sicherung der Hochschulplanung des Landes bestimmt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung.") bestimmten Zeitpunkt.

Nach Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) gilt:
Artikel 13 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 8 Nr. 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) mit Wirkung zum 1. Januar 2007. Artikel 13 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz - HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.