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§ 5 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2004 – Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt (1)

(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen.

(2) Die Hochschulen führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings ein. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur Verfügung gestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).