Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Das Hochschulpersonal → 1. – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 48 HG 2004 – Berufungsverfahren (1)

(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.

(2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Universität sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Fachhochschule sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Kunsthochschule und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.

(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Grundordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).