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§ 3 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2004 – Aufgaben (1)

(1) Die Universitäten dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.

(2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Kunst durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten nach Absatz 1 wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Absatz 1 Sätze 2 und 5 gelten entsprechend. Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in den Sätzen 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr; für ihn gelten daher die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(5) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstaltungen im Bereich der Hochschuldidaktik und des Hochschulmanagements an.

(6) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie den Transfer künstlerischer Entwicklungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.

(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen insbesondere durch eine sachgerechte Betreuung die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung der studentischen Mobilität insbesondere innerhalb Europas hin, insbesondere durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erleichtern.

(9) Die Hochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs-, Bildungs-, Kunst- und Kultureinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(10) Die Hochschulen entwickeln Lehrmaterialien und Lehrmethoden, um die Verwendung von Tieren zu vermeiden, und berücksichtigen diese bei der Erstellung der Studien- und Prüfungsordnungen.

(11) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.

(12) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Kunsthochschulen können hierzu insbesondere Konzerte und Darbietungen aus den Bereichen Musiktheater, Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von Werken der bildenden und der medialen Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen veranstalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).