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§ 25a HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 3. – Die Binnenorganisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 25a HG 2004 – Öffnung der Binnenorganisation (1)

Die Grundordnung kann regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert oder eine von § 25 abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und Befugnisse an diese Einheiten und ihre Organe erfolgt. In diesem Falle sind in der Grundordnung Regelungen zu treffen über

  1. 1.
    die Bezeichnung und die Aufgaben der Einheit; § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
  2. 2.
    die Organe der Einheit;
  3. 3.
    die Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2;
  4. 4.
    die Zuständigkeit der Einheit für die in diesem Gesetz dem Fachbereich zugewiesenen Zuständigkeiten, falls ihr derartige Zuständigkeiten zugewiesen sind; dies gilt hinsichtlich ihrer Organe entsprechend für die in diesem Gesetz der Dekanin oder dem Dekan oder dem Fachbereichsrat zugewiesenen Befugnisse.

Für die Einheit gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).