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§ 73 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 9 – Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 73 HG – Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung

(1) Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung aus. Es kann zuvor eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die Hochschule, deren Anerkennung beantragt ist, anhand der in § 72 geregelten Voraussetzungen bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.

(2) In dem Anerkennungsbescheid werden Hochschulart, Name, Sitz, Standorte, Studienorte und Träger der Hochschule sowie die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, festgelegt.

(3) Das Ministerium ist hinsichtlich der staatlich anerkannten Hochschule befugt, eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einzuholen. Der Anerkennungsbescheid bestimmt, in welchen Fristen eine derartige Stellungnahme nach Satz 1 eingeholt wird. Satz 1 gilt auch, soweit die Hochschule unbefristet staatlich anerkannt ist. Wenn und soweit die Voraussetzungen des § 72 vorliegen, kann der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung auf der Grundlage seiner oder ihrer Stellungnahme nach Satz 1 die institutionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung der staatlich anerkannten Hochschule aussprechen und zudem die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von hinreichend bestimmt benannten Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen; Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet. Ist die Hochschule für die Dauer von zehn Jahren institutionell reakkreditiert oder verleiht ihr das Ministerium nach Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens für dieselbe Dauer die institutionelle Anerkennung, wird die Anerkennung nach Absatz 1 in der Regel unbefristet ausgesprochen.

(4) Zur Sicherung der Qualität in Studium, Forschung und Lehre sowie der Grundrechte des Trägers der Hochschule, deren staatliche Anerkennung beantragt ist oder die staatlich anerkannt ist, regelt das Ministerium das Nähere zum Verfahren der Konzeptprüfung, der institutionellen Akkreditierung, der institutionellen Reakkreditierung sowie der Begutachtung betreffend die Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts nach § 73a Absatz 3 durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Mitwirkung des Trägers der Hochschule in den Verfahren nach Satz 1,

  2. 2.

    die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzte Gutachterkommission des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung,

  3. 3.

    die Rechte der Hochschule und ihres Trägers betreffend die Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung in den Verfahren nach Satz 1 Stellung zu nehmen,

  4. 4.

    die Einrichtung einer der Beilegung von Streitfällen dienenden internen Beschwerdestelle des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung,

  5. 5.

    die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzen Gremiums des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium Einrichtung als Voraussetzung für die abschließende Entscheidung in den Verfahren nach Satz 1 sowie

  6. 6.

    betreffend die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der gutachterlichen Stellungnahme in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 sowie des § 73a Absatz 3 Satz 1.

Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten für die Verfahren nach Satz 1 die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

(5) In der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 Satz 1 wird gegenüber dem Ministerium ausgeführt, ob und inwieweit die staatlich anerkannte Hochschule den Voraussetzungen des § 72 oder des § 73a Absatz 3 entspricht. Die Stellungnahme benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die staatlich anerkannte Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie trägt zur Entscheidungsgrundlage des Ministeriums bei und nimmt dessen Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg.

(6) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1.

(7) Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 82 Absatz 3. Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen. Für die in Absatz 3 und § 73a Absatz 3 genannten Verfahren werden Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Für die Durchführung der Verfahren kann eine Vorausleistung auf Gebühren oder Auslagen gefordert werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.