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§ 11a HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 11a HG – Mitgliederinitiative

(1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitiative des Fachbereichs).

(2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Er muss ein bestimmtes Begehr sowie eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Mitglieder der Hochschule benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Hochschule ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft und der Notwendigkeit ihren Mitgliedern bei der Einleitung einer Mitgliederinitiative behilflich.

(3) Der Antrag muss von mindestens vier Prozent der Mitglieder der Hochschule oder des Fachbereichs oder von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Gruppe der Studierenden der Hochschule oder des Fachbereichs unterzeichnet sein. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift oder Immatrikulationsnummer nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Hochschule geprüft.

(4) Das Nähere zur Mitgliederinitiative regelt die Hochschule in ihrer Wahlordnung. Die Hochschule kann in ihrer Wahlordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 abweichen, soweit die Durchführung der Mitgliederinitiative dadurch erleichtert wird.