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§ 53 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Studierende und Studierendenschaft → 2. – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 53 HG – Studierendenschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:

  1. 1.
    die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
  2. 2.
    die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
  3. 3.
    an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
  4. 4.
    auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
  5. 5.
    fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind die besonderen Belange der Studierenden mit Kindern und der behinderten Studierenden zu berücksichtigen;
  6. 6.
    kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
  7. 7.
    den Studierendensport zu fördern;
  8. 8.
    überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.

Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.

(4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen und der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:

  1. 1.
    die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
  2. 2.
    die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
  3. 3.
    die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
  4. 4.
    die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
  5. 5.
    das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.

(5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.

(6) Das Präsidium übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 76 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.