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§ 30 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 2. – Die dezentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 30 HG – Lehrerbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Die an der akademischen Phase der Lehrerausbildung beteiligten Hochschulen gewährleisten diese Ausbildungsphase in eigener Verantwortung. Die lehrerbildenden Universitäten richten hierzu Zentren für Lehrerbildung als eigenständige Organisationseinheiten mit Entscheidungs-, Steuerungs- und Ressourcenkompetenz ein, die diese in enger Abstimmung mit den in der Lehrerbildung tätigen Fachbereichen wahrnehmen. Das Zentrum erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Es trägt dazu bei, die Qualität der Lehrerbildung zu sichern. Es initiiert, koordiniert und fördert die Lehrerbildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung und betreut insoweit den wissenschaftlichen Nachwuchs. Es nimmt darüber hinaus koordinierende und beratende Funktionen wahr. Es arbeitet eng mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zusammen. Das Nähere zu dieser Organisationseinheit, insbesondere zur Mitgliedschaft, zur Abstimmung mit den Fachbereichen und zur Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regelt die Hochschule durch Ordnung, die auch ein Stimmrecht von Vertreterinnen oder Vertretern der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerbildung vorsehen kann. Die Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regeln Hochschule und Zentren durch Kooperationsvertrag. Soweit die Hochschule in der Lehrerausbildung mit anderen Hochschulen zusammen arbeitet, insbesondere mit Hochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes, koordiniert das Zentrum fachlich diese Zusammenarbeit. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt für die Organisationseinheit, § 27 Abs. 1 und 4 für ihre Leitung entsprechend. Für die Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung gemeinsamer Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.

(2) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots vereinbaren die Hochschulen mit dem Ministerium im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß § 6 Abs. 1 mittelbar und unmittelbar der Lehrerbildung dienende Studienkapazitäten einschließlich der Organisation des Praxissemesters.

(3) Die Hochschulen können innerhalb der Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes und einer nach Absatz 2 getroffenen Vereinbarung Vorgaben für die Fächerkombinationen durch Ordnung regeln; § 80 Abs. 4 findet Anwendung.