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§ 14 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 14 HG – Zentrale Organe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. 1.
    das Präsidium,
  2. 2.
    die Präsidentin oder der Präsident,
  3. 3.
    der Hochschulrat,
  4. 4.
    der Senat.

(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Präsidiums von einem Rektorat geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Präsidentin oder den Präsidenten für die Rektorin oder den Rektor, über das Präsidium für das Rektorat, über die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung für die Kanzlerin oder den Kanzler und über die sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für die Prorektorinnen und Prorektoren entsprechend.