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§ 54a HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Neunter Teil – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 54a HFischG – Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen

    1. a)

      aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie

    2. b)

      aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,

  2. 2.

    Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,

  3. 3.

    Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und die Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

(2) Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 können vom Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach Abs. 1 ausgenommen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).