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§ 53 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Neunter Teil – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 53 HFischG – Weitergeltung alter Pachtverträge

(1) Für Pachtverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zu ihrem Ablauf die bisherigen fischereirechtlichen Vorschriften weiter.

(2) Ist bei Bildung eines Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.

(3) In Fischereibezirken können nach Inkrafttreten des Gesetzes Fischereipachtverträge in ihrer Laufzeit nicht über den Zeitpunkt des bei Inkrafttreten des Gesetzes am längsten laufenden Pachtvertrages hinaus abgeschlossen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).