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§ 42 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 42 HFischG – Fischfang in Fischwegen

(1) 1In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. 2Dies gilt nicht für Rampen und Gleiten, die sich über die gesamte Gewässerbreite erstrecken.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein Muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.

(3) 1Die obere Fischereibehörde kann die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung bestimmen. 2Für die Kennzeichnung gilt § 39 Abs. 3. 3Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. 4Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 40 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.

(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).