Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE
§ 38 HFischG – Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen
(1) 1Ein Gewässer darf durch Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. 2Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. 3Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 4Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
- 1.
Gewässer und Anlagen nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie
- 2.
die am 29. Dezember 1990 rechtmäßig bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.
(3) 1Während der Dauer der Schonzeiten müssen Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. 2Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).