Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE
§ 35 HFischG – Schadenverhütende Maßnahmen
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern, sofern das Eindringen zu Schäden an den Fischen führen kann.
(2) Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.
(3) 1Die Verursacherinnen und Verursacher von unvermeidbaren Schädigungen des Fischbestandes durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken oder durch den Entzug von Wasser haben den betroffenen Fischereirechtsinhabern geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. 2Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).