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§ 20 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 20 HFischG – Fischereigenossenschaft

(1) 1Die Fischereirechtsinhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks können eine Fischereigenossenschaft bilden. 2Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft desöffentlichen Rechts. 3Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

(2) 1Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. 3Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. 4Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Gemeindevorstand.

(3) 1Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. 2Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. 3Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. 4Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) 1Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 11. 2Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf Mitglieder beschränken. 3Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. 4Gewässer im Einzugsbereich von Betrieben der Berufsfischer und Fischzüchter sollen zu einem am Ertragswert der Gewässer orientierten Pachtzins vorrangig an diese verpachtet werden. 5Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden.

(5) 1Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. 2Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(6) 1Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. 2Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. 3Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.

(7) 1Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. 2Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).