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§ 1a HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Erster Teil – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 1a HFischG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. 1.

    ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,

  2. 2.

    künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen,

  3. 3.

    Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.

(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich genutzte

  1. 1.

    Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, und

  2. 2.

    Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern

findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).