Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Erster Teil – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1a HFischG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
- 1.
ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
- 2.
künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen,
- 3.
Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.
(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich genutzte
- 1.
Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, und
- 2.
Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern
findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).