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Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen
Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 28.11.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

Fischereigesetz für das Land Hessen
(Hessisches Fischereigesetz - HFischG) *)  1)

In der Fassung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).

Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER TEIL 
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 
  
Ziele des Gesetzes1
Geltungsbereich1a
  
ZWEITER TEIL 
FISCHEREIRECHTE 
  
Fischereirecht und Hege2
Inhaber des Fischereirechts3
Selbstständige Fischereirechte4
Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer5
Übertragung selbstständiger Fischereirechte6
Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte7
Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte8
Vereinigung von Fischereirechten9
Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten10
  
DRITTER TEIL 
AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS 
  
Grundsatz10a
Übertragung der Ausübung11
Fischereipachtvertrag12
Fischereierlaubnisscheine13
Fischfang auf überfluteten Grundstücken14
Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern15
Fischereibezirke16
Eigenfischereibezirk17
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk18
Eingliederung von Fischereirechten19
Fischereigenossenschaft20
Satzung der Fischereigenossenschaft21
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft22
Bildung einer Fischereigenossenschaft23
Hegegemeinschaft, Hegeplan24
  
VIERTER TEIL 
FISCHEREISCHEIN 
  
Fischereischeinpflicht25
Fischerprüfung26
Versagungsgründe27
Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein28
Geltungsdauer, Verlängerung29
Zuständigkeit30
Gebühren und Abgaben31
(aufgehoben)32
(aufgehoben)33
  
FÜNFTER TEIL 
SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE 
  
(aufgehoben)34
Schadensverhütende Maßnahmen35
Ablassen von Gewässern36
Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische37
Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen38
Schonbezirke39
Fischwege40
Fischwege an bestehenden Anlagen41
Fischfang in Fischwegen42
Mitführen von Fischereigerät43
  
SECHSTER TEIL 
FISCHEREIBEHÖRDE, FISCHEREIBEIRÄTE, FISCHEREIBERATER, FISCHEREIAUFSICHT 
  
Fischereibehörden44
Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische44a
Landesfischereibeirat45
Fischereiberater46
Fischereiaufsicht47
  
SIEBENTER TEIL 
ENTSCHÄDIGUNG 
  
Art und Ausmaß einer Entschädigung48
Zuständigkeit49
Verfahren50
  
ACHTER TEIL 
BUßGELDVORSCHRIFTEN 
  
Bußgeldvorschriften51
  
NEUNTER TEIL 
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 
  
(aufgehoben)52
Weitergeltung alter Pachtverträge53
Aufhebung bestehender Vorschriften54
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union54a
Inkrafttreten, Außerkrafttreten55
*)

GVBl. II 87-26

1)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114).