Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 3 HFG
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Art. 3 HFG – Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 111 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Für die Beschäftigten nach § 110 werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar jeweils ein Personalrat bei den Hochschulen und bei den Universitätskliniken. Die Beschäftigten nach § 110 sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident, für die Universitätsklinik der Ärztliche Direktor."

  2. 2.

    An Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:

    "(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die in § 110 bezeichneten Personen an den Kunsthochschulen auch für die Wahl zum Hauptpersonalrat wahlberechtigt. Sie bilden eine weitere Gruppe im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit der Hauptpersonalrat aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident oder der Rektor."