Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schutzbestimmungen

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 HFeiertagsG

(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten:

  1. 1.
    Veranstaltungen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung Einzelner zur Teilnahme besteht;
  2. 2.
    öffentliche Tanzveranstaltungen;
  3. 3.
    andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik vorliegt;
  4. 4.
    alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

(2) Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das Verbot des Abs. 1 Nr. 4 auch für dessen Dauer.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.