§ 7 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Schutzbestimmungen
§ 7 HFeiertagsG
(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten:
- 1.Veranstaltungen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung Einzelner zur Teilnahme besteht;
- 2.öffentliche Tanzveranstaltungen;
- 3.andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik vorliegt;
- 4.alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
(2) Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das Verbot des Abs. 1 Nr. 4 auch für dessen Dauer.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.