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§ 4 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 HFeiertagsG

(1) So weit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.

(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.