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§ 2 HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 17-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 2 HFeiertagsG

Die Landesregierung kann durch Verordnung aus besonderem Anlass im Einzelfall einen Werktag zum gesetzlichen Feiertag für das Landesgebiet oder für Teile des Landes erklären.