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Anlage 3 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Anhangteil

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

Anlage 3 HessVwVKostO – Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1

Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)

Bis zu500 Euro einschließlich52 Euro 
bis zu 1 000 Euro einschließlich66 Euro 
bis zu1 500 Euro einschließlich80 Euro 
bis zu2 000 Euro einschließlich95 Euro 
bis zu2 500 Euro einschließlich108 Euro 
bis zu3 000 Euro einschließlich122 Euro 
bis zu3 500 Euro einschließlich137 Euro 
bis zu 4 000 Euro einschließlich151 Euro 
bis zu4 500 Euro einschließlich165 Euro 
bis zu5 000 Euro einschließlich178 Euro 
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1 000 Euro24 Euro.