§ 9 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 9 HessVwVKostO – Vorführungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Vorführung nach § 79 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 48 Euro.
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.