§ 8 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 8 HessVwVKostO – Zwangsräumungsgebühr
(1) Die Gebühr für Zwangsräumung nach § 78 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 41 Euro.
(2) § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.