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§ 7 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 7 HessVwVKostO – Wegnahmegebühr

(1) Die Gebühr für die Wegnahme von Sachen nach § 77 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 32 Euro.

(2) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige im Falle einer Bringschuld an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. 2Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die volle Gebühr erhoben.