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§ 2 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 2 HessVwVKostO – Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald

  1. 1.

    der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder

  2. 2.

    die Vollstreckungsbehörde bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

(3) 1Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort genannten Beträge. 2Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine Vollstreckungshandlung erledigt werden. 3Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. 4Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. 5Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle.

(4) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. 1.

    die Pfändung durch Zahlung oder Bewilligung einer Zahlungsfrist oder Gestattung einer Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) abgewendet wird, nachdem die Gebührenschuld nach Abs. 2 entstanden ist,

  2. 2.

    ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,

  3. 3.

    die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ, oder

  4. 4.

    die Pfändung in den Fällen der §§ 812 und 851b Abs. 4 Satz 3 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

2Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.