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§ 13 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 06.12.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 13 HessVwVKostO – Kostenschuldner und Kostenhaftung

(1) 1Kostenschuldner ist der Pflichtige. 2Erfolgt die Vollstreckung zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung desöffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, so hat diese uneinbringliche Vollstreckungskosten zu erstatten. 3Vollstreckungsgebühren sind nicht zu erstatten, wenn nur eine Vollstreckungsankündigung versandt worden ist. 4Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrages auf die erstattende Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Person über. 5Sonstige Rechtsvorschriften über die Erstattung uneinbringlicher Vollstreckungskosten bleiben unberührt.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde entnimmt die Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern. 2Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.