§ 8 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 8 HessVwVG – Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
1Der Vollziehungsbeamte ist, wenn er bei Vollstreckungshandlungen auf Widerstand stößt, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck und zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen um Unterstützung durch Polizeibehörden nachsuchen. 2Waffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist.