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§ 7 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 7 HessVwVG – Zutrittsrecht und Durchsuchung

(1) 1Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei darf der Vollziehungsbeamte auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsamöffnen oder öffnen lassen. 2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.

(2) Im Beisein des Vollziehungsbeamten haben auch die von dem Vollziehungsbeamten zugezogenen Zeugen, Polizeivollzugsbeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Abs. 1.

(3) 1Die Wohnung des Pflichtigen darf ohne dessen Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), entsprechend.

(4) 1Willigt der Pflichtige in die Durchsuchung ein oder ist gegen ihn eine Anordnung nach Abs. 3 Satz 1 ergangen oder wegen Gefahr im Verzuge entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.