§ 69 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 69 HessVwVG – Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte nach § 68 können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn
- 1.
dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist,
- 2.
verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll,
- 3.
die Androhung zugestellt worden ist,
- 4.
die dem Pflichtigen gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist.
(2) Die Androhung ist auch dann nach Abs. 1 Nr. 3 zuzustellen, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgesehen ist.