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§ 66 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Forderungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 66 HessVwVG – Im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts

(1) Wegen Forderungen des bürgerlichen Rechts, die dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen, den Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zustehen, darf in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen vollstreckt werden, wenn die Forderungen entstanden sind aus

  1. 1.

    der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

  2. 2.

    der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,

  3. 3.

    der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

(2) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.

(3) 1Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. 2Die Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Verwaltungsakts. 3§ 19 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.

(4) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.