Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Titel – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in Sachen

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 37 HessVwVG – Versteigerungstermine

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Pflichtige mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) 1Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. 2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Kreisbediensteter oder ein Polizeivollzugsbeamter der Versteigerung beizuwohnen.

(3) 1Abweichend von Abs. 2 sind bei einer Versteigerung im Internet Beginn und Ende der Versteigerung und die Internetadresse öffentlich bekannt zu machen. 2Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Rechtsträgers der Vollstreckungsbehörde. 3Die Sachen, die im Internet versteigert werden sollen, sind eindeutig zu kennzeichnen und durch eine detaillierte Beschreibung, ein Foto und gegebenenfalls ein Gutachten auszuweisen. 4Zur Teilnahme an einer Versteigerung im Internet werden nur registrierte Personen zugelassen. 5Für die Registrierung ist die Angabe eines frei wählbaren Zugangsnamens und einer E-Mail-Adresse sowie des Namens, des Vornamens oder der Vornamen, des Geburtsdatums und der Anschrift erforderlich.