§ 25 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 25 HessVwVG – Vollstreckung gegen Personenvereinigungen
(1) Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde zu einer Geldleistung verpflichtet, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.
(2) Für die Vollstreckung in das Vermögen bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften ist die Vorschrift des § 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.