Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 20 HessVwVG – Vollstreckung bei Haftung und Duldungspflichten
(1) Ist der Pflichtige zu einer Geldleistung aufgefordert worden, weil er
- 1.
für die Geldleistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet oder
- 2.
die Vollstreckung wegen einer Geldleistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu dulden hat oder
- 3.
als Eigentümer eines Grundstücks oder als Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts wegen der dinglichen Haftung für eine Abgabe, die als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück oder dem Recht ruht, die Vollstreckung in das Grundstück oder Recht zu dulden hat,
so ist die Vollstreckung über die Fälle des § 3 Abs. 1 hinaus auch dann einzustellen, wenn die Haftung oder die Duldungspflicht nach Erlass des Verwaltungsakts entfällt.
(2) Zugunsten der Vollstreckungsbehörde gilt in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 im Zweifel als Eigentümer oder Inhaber des Rechts, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.