Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 16 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

(2) 1Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. 2Die Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstelle sind verpflichtet, dem Landkreis einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. 3Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. 4Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. 5Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium bekannt zu machen, für welche kreisangehörigen Gemeinden jeweils die Kasse des Landkreises vollstreckt.

(3) 1Für Zweckverbände ohne eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen vollstreckt

  1. 1.

    die Kasse des Verbandsmitgliedes, das nach Maßgabe der Verbandssatzung die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes wahrnimmt,

  2. 2.

    wenn das Verbandsmitglied nach Nr. 1 nichtüber eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle verfügt, die Kasse der Gemeinde, in der der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder zuletzt hatte,

  3. 3.

    wenn die Gemeinde nach Nr. 2 nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle verfügt, die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört.

2Der Zweckverband hat in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gemeinde oder dem Landkreis einen Unkostenbeitrag nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen. 3Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium bekannt zu machen, dass die Kasse der Gemeinde nach Satz 1 Nr. 2 oder des Landkreises nach Satz 1 Nr. 3 für den Zweckverband vollstreckt.

(4) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung, für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband gefordert wird,

  1. 1.

    vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften die Vollstreckung der Verwaltungsakte der anderen Beteiligten oder einen Teil der Vollstreckung, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, in die Zuständigkeit ihrer Kasse übernimmt, oder

  2. 2.

    sich zu einem Zweckverband mit eigener Kasse zusammenschließen, um die Vollstreckung gemeinsam vorzunehmen; Abs. 3 findet keine Anwendung.