§ 4 HessNRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Landesrecht Hessen
§ 4 HessNRSG – Verantwortlichkeit
Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots nach § 1 Abs. 1 und 2, des Zutrittsverbots nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und für die Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:
- 1.
die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Einrichtungen,
- 2.
die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 10 und 11 sowie Abs. 2 genannten Einrichtungen.
Zu § 4: Geändert durch G vom 4. 3. 2010 (GVBl. I S. 86) und 11.11.2021 (GVBl. I S. 45).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)