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§ 9 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 23.05.1987
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 9 HessLStatG – Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken

1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung oder die Erhebung einzelner Sachverhalte einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für die Statistik entfallen sind. 2Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)