§ 8 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
§ 8 HessLStatG – Befristete Statistiken
Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik zur Erfüllung bestimmter zum Zeitpunkt der Erhebung festliegender Planungsaufgaben erforderlich sind und die Erhebung einen begrenzten Personenkreis umfasst.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)