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§ 6 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 07.07.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 6 HessLStatG – Vergabe statistischer Arbeiten

(1) 1Bei der Durchführung von amtlichen Statistiken kann das Statistische Landesamt Arbeiten an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. 2Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist vor der Übertragung zu hören. 3Soweit die Übertragung an nicht öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte sich der Kontrolle des Statistischen Landesamtes und des Hessischen Datenschutzbeauftragen unterwirft. 4§ 5 gilt für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden, entsprechend.

(2) 1Gemeinden, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände können unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einzelne Arbeiten an Dritte übertragen. 2Der örtliche Datenschutzbeauftragte ist vor der Übertragung zu hören.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)