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§ 15 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 29.09.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 15 HessLStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Die für die Landes oder Kommunalstatistik erhobenen Einzelmerkmale dienen ausschließlich den in der Anordnung über die Erhebung der Statistik festgelegten Zwecken.

(2) 1Erhebungsmerkmale sind zur statistischen Verwendung bestimmte Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse. 2Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung von Statistiken. 3So weit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden.

(3) 1So weit nicht eine Rechtsvorschrift nach Abs. 2 Satz 2 etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. 2Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) 1Dürfen die Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden, dann sind sie zu dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren. 2Sie sind zu löschen, sobald und soweit sie für nachfolgende Erhebungen nicht mehr benötigt werden.

(5) 1Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind keine Hilfsmerkmale im Sinne dieses Gesetzes. 2Sie dienen der technischen Durchführung der Erhebungen und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage nur dann, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(6) 1Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. 2Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. 3Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. 4Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)