Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 23.05.1987
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 14 HessLStatG – Unterrichtung

(1) Der Befragte ist zu unterrichten über

  1. 1.
    die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
  2. 2
    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
  3. 3.
    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
  4. 4.
    die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,
  5. 5.
    die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
  6. 6.
    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
  7. 7.
    die statistische Geheimhaltung,
  8. 8.
    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
  9. 9.
    Bedeutung und Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.

(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich zu erfolgen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)