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§ 11 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 23.05.1987
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 11 HessLStatG – Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken sind Statistiken, deren Unterlagen ausschließlich im Geschäftsgang der Gerichte und der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, soweit sie bei der Behörde oder Stelle geführt werden, bei der oder in deren Geschäftsbereich die Aufzeichnungen vorhanden sind.

(2) 1Statistiken nach Abs. 1 bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. 2Die statistische Aufbereitung dieser Daten kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden. 3Das Statistische Landesamt ist mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(3) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)