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§ 8b HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen

Abschnitt 3 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 03.07.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

§ 8b HessBGG – Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung für Menschen mit Behinderungen

(1) Das Land unterstützt die Arbeit der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen und wirkt darauf hin, dass deren Rolle ausgebaut und gefestigt wird.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Satzung nähere Regelungen zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe auf örtlicher Ebene treffen, soweit die Wahrung der Interessen nicht bereits anderweitig sichergestellt ist.