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§ 8a HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen

Abschnitt 3 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 03.07.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

§ 8a HessBGG – Sicherung der Teilhabe

(1) Das Land hat bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen und -maßnahmen sowie bei der Gewährung von Zuwendungen die Ziele des Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1Das für das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium entwickelt Fachkonzepte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere zur

  1. 1.

    Verbesserung der Beratungs- und Versorgungsstruktur,

  2. 2.

    Unterstützung der Hilfen auch im Rahmen des Persönlichen Budgets im Sinne des § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Ziel, die Hilfen personenzentriert auszurichten,

  3. 3.

    Unterstützung des Bürgerengagements,

  4. 4.

    Unterstützung der gleichberechtigten Teilhabe an sportlichen und freizeitbezogenen Aktivitäten.

2Satz 1 gilt entsprechend für Fachkonzepte der fachlich zuständigen Ministerien, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren.