§ 7 HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen
Abschnitt 2 – Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 7 HessBGG – Wohnen von Menschen mit Behinderungen
1Menschen mit Behinderungen soll im Rahmen der individuellen Hilfeplanung ihren Wünschen entsprechend die Möglichkeit gegeben werden, auch bei wachsendem Hilfebedarf in dem ihnen vertrauten Wohnumfeld zu verbleiben. 2Dies gilt auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.