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§ 7 HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen

Abschnitt 2 – Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 24.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

§ 7 HessBGG – Wohnen von Menschen mit Behinderungen

1Menschen mit Behinderungen soll im Rahmen der individuellen Hilfeplanung ihren Wünschen entsprechend die Möglichkeit gegeben werden, auch bei wachsendem Hilfebedarf in dem ihnen vertrauten Wohnumfeld zu verbleiben. 2Dies gilt auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.