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Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 24.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) (1)

GVBl. II 34-46

Vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Ziel des Gesetzes1
Menschen mit Behinderungen2
Barrierefreiheit, Zielvereinbarungen3
Benachteiligung4
  
Abschnitt 2 
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 
  
Vermeidung von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe, besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern mit Behinderungen5
Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen6
Wohnen von Menschen mit Behinderungen7
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen8
  
Abschnitt 3 
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit 
  
Sicherung der Teilhabe8a
Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung für Menschen mit Behinderungen8b
Benachteiligungsverbot9
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr10
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen11
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken12
Verständlichkeit und Leichte Sprache12a
Kostentragung für Stimmzettelschablonen13
Barrierefreie Informationstechnik, Verordnungsermächtigung14
Barrierefreie Medien15
  
Abschnitt 4 
Rechtsbehelfe 
  
Prozessstandschaft durch Verbände16
Verbandsklagerecht17
  
Abschnitt 5 
Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen 
  
Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen18
Inklusionsbeirat19
  
Abschnitt 6 
Schlussvorschriften 
Inkrafttreten20
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) v. 20.12.2004 (GVBl. I S. 482)