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§ 5 HessAGVwGO
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 212-5
gilt ab: 01.10.1997
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2026
Fundstelle: GVBl. I 1997 S. 381 vom 11.11.1997

§ 5 HessAGVwGO – Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter

(1) 1Für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter werden die Vertrauensleute und ihre Vertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landtags gewählt. 2Eine Ersatzwahl findet nur für den Rest der Wahlperiode statt. 3Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Vertreter im Amt.

(2) 1Die Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. 2Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. 3Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. 4Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. 5Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. 6Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27)