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§ 14 HessAGVwGO
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 212-5
gilt ab: 04.04.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2026
Fundstelle: GVBl. I 1997 S. 381 vom 11.11.1997

§ 14 HessAGVwGO – Verwaltungskosten

(1) 1Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben. 2Kostenregelnde Rechtsvorschriften der der Aufsicht des Landes unmittelbar unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dabei Verwaltungskostenordnungen im Sinne des vorgenannten Gesetzes gleich.

(2) 1Hat eine Anhörung nach § 7 Abs. 3 stattgefunden und gehört die in Abs. 1 Satz 1 genannte Behörde nicht zu dem Rechtsträger, in dessen Dienst der jeweils tätige Vorsitzende des Ausschusses steht, hat der Träger der Behörde ein Viertel der Widerspruchsgebühr an die Anstellungskörperschaft des Vorsitzenden abzuführen. 2Dies gilt nur, wenn die Gebühr im Einzelfall hundert Euro übersteigt. 3Die Erstattungen sind jährlich vorzunehmen. 4§ 59 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), bleibt unberührt.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Erhebung von Steuern durch Gemeinden und Landkreise.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27)