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Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 212-5
gilt ab: 01.10.1997
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2026
Fundstelle: GVBl. I 1997 S. 381 vom 11.11.1997

Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)

In der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Gerichtsverfassung 
  
Sitz und Bezirk der Gerichte1
Dienstaufsicht und Geschäftsbereich2
Bildung der Kammern und Senate3
Ernennung von Richtern im Nebenamt4
Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter5
Asylsachen6
Disziplinarsachen6a
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer6b
Fachkammern für Angelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz6c
  
Zweiter Abschnitt 
Vorverfahren 
  
Ausschuss7
Unentschuldigtes Ausbleiben8
Vorlagefrist9
Zusammensetzung des Ausschusses10
Ordnungswidrigkeit11
Durchführung der Anhörung 12
  
Dritter Abschnitt 
Verfahren 
  
Wasser- und Bodenverbände13
Verwaltungskosten14
Normenkontrolle15
Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung16
Wegfall des Vorverfahrens 16a
Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes17
 18
  
Vierter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Weiter gehendes Landesrecht19
(vollzogen)20
Zuständigkeitsvorbehalt21
Übergangsvorschrift21a
In-Kraft-Treten 22
Außer-Kraft-Treten23
  
Anlagen 
  
Zu § 16a Abs. 1Anlage 1
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27)